AGB

§ 1    GELTUNGSBEREICH, ABWEHRKLAUSEL

(1) Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen Vertragspartnern.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie unsere Einkäufe ausschließlich. Sie werden durch Auftragserteilung, Auftragsbestätigung oder Annahme unserer Lieferungen und Leistungen anerkannt. 

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

§ 2    ANGEBOTE, VERTRAGSANNAHME, VERTRAGSUNTERLAGEN

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Bestellungen bzw. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt wurden oder die Ware durch uns ausgeliefert wird. Uns erteilte Angebote können wir innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Mündliche Nebenabreden werden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

§ 3    PREISE, PREISÄNDERUNGEN, VERPACKUNG, WERKZEUGKOSTEN, LIEFERMENGE

(1) Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den bei uns üblichen am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisen berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Standard-Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und belastet.

(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen ähnlichen Kosten ein, sind wir bzw. unser Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

(3) Die Verpackungskosten werden als Aufschlag auf den Nettowarenwert erhoben. Die Berechnung erfolgt nach angefallenem Zeit- und Materialaufwand zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(4) Für die Vertragsabwicklung benötigte Werkzeuge, die wir herstellen oder beschaffen, werden von uns nach Aufwand zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer unserem Vertragspartner weiterberechnet. Sie gehen mit Bezahlung des Werkzeugaufwandes in das Eigentum unseres Vertragspartners über. Wir sind nicht verpflichtet, die Werkzeuge entsprechend zu kennzeichnen. Für die Dauer der Vertragsabwicklung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu besitzen und zu benutzen. Nach Erfüllung unserer Forderungen geben wir die Werkzeuge auf Verlangen unseres Vertragspartners auf dessen Gefahr und Kosten an ihn zurück. Unser Vertragspartner ist auf unser Verlangen verpflichtet, in seinem Eigentum stehende Werkzeuge unverzüglich auf eigene Gefahr und Kosten bei uns abzuholen oder abholen zu lassen.

(5) Wir sind bemüht, die bestellten Liefermengen möglichst exakt einzuhalten. Unser Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, Mehrlieferungen bis zu 10% der im Einzelfall vereinbarten Liefermenge abzunehmen und uns zum vereinbarten Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, zu vergüten.

§ 4    LIEFERZEIT, TEILLEISTUNGEN, ABRUFAUFTRÄGE, ANNAHMEVERZUG

(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins gelten unsere Lieferzeiten nur als annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Falle die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus. Des weiteren ist für unsere Lieferungsverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners Voraussetzung.

(2) Bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben, ungeachtet des Umstands, wo die Hindernisse eingetreten sind. Derartige, eine Lieferungsfrist verlängernde Umstände sind unter anderem: Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Eingriffe im In- und Ausland, Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, sowie unverschuldete Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen auch in Zulieferbetrieben. Des weiteren verlängert sich die Lieferungsfrist ohne besondere Vereinbarung um einen angemessenen Zeitraum bei Vertragsänderungen, wenn diese die ursprüngliche Lieferungsfrist beeinträchtigen.

(3) Wird durch unverschuldete Hindernisse, ähnliche Umstände oder durch höhere Gewalt unsere Leistung auf Dauer unmöglich, werden wir von unserer Lieferungsverpflichtung frei. Unser Vertragspartner ist bei Eintritt derartiger Umstände berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden Angestellten würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(4) Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten in Teilleistungen berechtigt. Werden Lieferungen und Leistungen als Abrufaufträge (Sukzessiv-Lieferverhältnisse) vereinbart, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die gesamte Vertragsmenge bzw. den Rest der Vertragsmenge, soweit nicht im Einzelfall eine andere ausdrückliche Vereinbarung erfolgt ist, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsschluss abzurufen und abzunehmen. Erfüllt unser Vertragspartner diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer 2-wöchigen Nachfrist die restliche Vertragsmenge unserem Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr zu liefern und in Rechnung zu stellen.

(5) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Im Zeitpunkt des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf unseren Vertragspartner über.

§ 5    VERSAND, VERSICHERUNG, GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Frachtführer, Post oder Paketdienst oder unsere eigenen Fahrzeuge. Transportkosten hat unser Vertragspartner zu tragen. Gleiches gilt für entstehende Mehrkosten durch eine auf Verlangen unseres Vertragspartners bewirkte abweichende Versandart (z. B. Express, Luftfracht).

(2) Auf schriftliches Verlangen unseres Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner. Im übrigen sind wir zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.

(3) Die Ware reist in jedem Fall auf Gefahr unseres Vertragspartners. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme oder Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.

§ 6    EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstandener, Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten.  Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte in diesen Fällen. 

(2) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditunterlage zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu informieren. Soweit der Dritte außer Stande ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens zu erstatten, haftet hierfür unser Vertragspartner. Weiter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.

(3)  Soweit unser Vertragspartner  die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung bis auf Widerruf unsererseits ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, so lange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben sowie uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Verkauft unser Vertragspartner uns abgetretene Forderungen im Rahmen echten Factorings, tritt er uns in Höhe unserer Forderungen bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, so dass wir unmittelbar Eigentümer der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Erfolgen Verarbeitung oder Umbildung unter Einsatz von nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir unmittelbar Miteigentümer an der neuen Sache, und zwar in dem Anteilsverhältnis, in dem die beteiligten Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung stehen. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart, dass uns (Mit)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (berechnet nach dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware) übertragen ist. In diesen Fällen verwahrt unser Vertragspartner das (Mit)Eigentum unentgeltlich für uns. 

(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, hat unser Vertragspartner auf unser Verlangen eine entsprechende, gleichwertige Sicherheit zu stellen und bis zur endgültigen Zahlung aufrechtzuerhalten. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine etwaige Stundung, sofortige Zahlung aller noch nicht erfüllten Forderungen zu beanspruchen. 

(7) Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines von unserem Vertragspartner zu seinen Gunsten gegebenenfalls ausbedungenen Eigentumsvorbehalts.

§ 6    EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstandener, Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten.  Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte in diesen Fällen. 

(2) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditunterlage zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu informieren. Soweit der Dritte außer Stande ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens zu erstatten, haftet hierfür unser Vertragspartner. Weiter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.

(3)  Soweit unser Vertragspartner  die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung bis auf Widerruf unsererseits ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, so lange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben sowie uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Verkauft unser Vertragspartner uns abgetretene Forderungen im Rahmen echten Factorings, tritt er uns in Höhe unserer Forderungen bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, so dass wir unmittelbar Eigentümer der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Erfolgen Verarbeitung oder Umbildung unter Einsatz von nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir unmittelbar Miteigentümer an der neuen Sache, und zwar in dem Anteilsverhältnis, in dem die beteiligten Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung stehen. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart, dass uns (Mit)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (berechnet nach dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware) übertragen ist. In diesen Fällen verwahrt unser Vertragspartner das (Mit)Eigentum unentgeltlich für uns. 

(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, hat unser Vertragspartner auf unser Verlangen eine entsprechende, gleichwertige Sicherheit zu stellen und bis zur endgültigen Zahlung aufrechtzuerhalten. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine etwaige Stundung, sofortige Zahlung aller noch nicht erfüllten Forderungen zu beanspruchen. 

(7) Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines von unserem Vertragspartner zu seinen Gunsten gegebenenfalls ausbedungenen Eigentumsvorbehalts.

§ 7    VERSICHERUNGSPFLICHT

(1) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verluste und Beschädigungen durch Brand, Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden (Sturm, Blitz, Wasser und Erdbeben) zu versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherung nachzuweisen. 

(2) Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit unseren Eigentumsvorbehalts-Lieferungen werden uns in Höhe  unserer dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Forderungen bereits im Zeitpunkt der Eindeckung des Versicherungsrisikos abgetreten. Die Abtretung der Versicherungsansprüche an uns ist auflösend bedingt durch den Ausgleich unserer Forderungen. 

§ 8    MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

(1) Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt sind. Mängelrügen müssen uns gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung schriftlich erhoben werden bei Mängeln, die offensichtlich sind oder die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung, die in jedem Falle auch eine probeweise Verarbeitung oder Inbetriebnahme einschließt, festgestellt werden konnten, bzw. innerhalb von 2 Wochen nach Mangelentdeckung, wenn ein Mangel im Rahmen ordnungsgemäßer Eingangsuntersuchung (wie zuvor) nicht entdeckt werden konnte.

(2) Sind die Voraussetzungen nach vorstehender Ziffer (1) erfüllt und ist unsere Lieferung mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Wir tragen für Nacherfüllungsleistungen nicht die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

(3) Weitergehende Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflichten, insbesondere auf Schadenersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangenen Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind, gleich auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche würden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten beruhen. Für leicht fahrlässiges Fehlverhalten ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, eine wesentliche sich aus der Natur des Vertrages ergebende Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (Kardinalpflicht), wäre verletzt, oder eine zugesicherte Eigenschaft wäre nicht erfüllt oder arglistiges Verschweigen wäre gegeben, oder es würde nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine Haftungsbeschränkung greift nicht ein und wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, falls eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners gegeben ist, oder falls wir für Mängel zu haften haben, deren Abwesenheit wir garantiert hätten. 

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist  unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Auf Verlangen gewähren wir unserem Vertragspartner Einsicht in unsere Versicherungspolicen. 

(5) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Gefahrübergang – soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme – und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden. Für eine Haftung aus vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten, sowie bei einer Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und Verjährungsfristen.

(6) Wir leisten keinen Ersatz für Mängel oder Schäden, die dadurch bedingt sind, dass unser Vertragspartner unsere Hinweise für die Nutzung, Wartung und Unterhaltung des Produkts gemäß der Bedienungsanleitung nicht beachtet hat. 

§ 9    ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ

(1) Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Jede Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.

(2) Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen geben, z.B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige Sicherheit gestellt wird.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Forderungen stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns  anerkannt sind.

(4) Nimmt unser Vertragspartner den Vertragsgegenstand pflichtwidrig nicht ab, sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, falls von uns Schadensersatz beansprucht wird, ohne Nachweis 25 % der Vertragssumme als Schaden zu verlangen. Unserem Vertragspartner ist in diesem Falle der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden nicht bzw. nicht in der pauschaliert vereinbarten Höhe entstanden ist. Uns bleibt andererseits der Nachweis eines noch höheren Schadens unbenommen.

§ 10    SCHRIFTFORM-ERFORDERNIS, DATENSCHUTZ-HINWEIS UND EINWILLIGUNG

(1) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für Erklärungen Schriftform gefordert ist, genügt zur Einhaltung der Form auch eine durch Telegramm, Telefax oder per E-Mail übermittelte und zugegangene Erklärung. 

(2) Unser Vertragspartner wird hiermit davon benachrichtigt und er willigt darin ein, dass wir seine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der mit uns bestehenden Rechtsverhältnisse erforderlich ist. Wir sind berechtigt, Daten unseres Vertragspartners uns verbundenen Unternehmen zu übermitteln und für Produkte-Informationen gegenüber unserem Vertragspartner zu verwenden. Auf Verlangen unseres Vertragspartners beendigen wir unverzüglich die Übermittlung von Produkte-Informationen. Auf Verlangen unseres Vertragspartners löschen wir unverzüglich nicht mehr zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse benötigte personenbezogene Daten.

§ 11    ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

(1 ) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (D-89150 Laichingen-Machtolsheim).

(2) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten, auch im Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess, ist unser Firmensitz (D-89150 Laichingen-Machtolsheim). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, wahlweise auch am Firmen- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen. 

(3) Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet materiell ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts, Anwendung. 

(4) Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der weiteren Regelungen unserer Geschäftsbedingungen und des Vertrages als solchem werden dadurch nicht berührt.